LG Potsdam - Beschluss vom 13.12.2011
24 Qs 147/11
Normen:
StPO § 81g; StGB § 56; BtMG § 29; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
StV 2012, 331
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ls 20/10
Staatsanwaltschaft Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 427 Js 16272/10

Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen den die Entnahme einer DNA-Probe anordnenden Beschluss bei Verdacht der Begehung weiterer zukünftiger Straftaten des Beschwerdeführers

LG Potsdam, Beschluss vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 24 Qs 147/11

DRsp Nr. 2013/12025

Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen den die Entnahme einer DNA-Probe anordnenden Beschluss bei Verdacht der Begehung weiterer zukünftiger Straftaten des Beschwerdeführers

Tenor

Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 07. Juli 2011 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die am 07. November 2011 erfolgte Probenentnahme für die DNA-Analyse rechtswidrig war. Die entnommenen Proben sind zu vernichten.

Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Normenkette:

StPO § 81g; StGB § 56; BtMG § 29; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen verurteilte den Beschwerdeführer am 16. März 2011 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.