Der Beschluss des Amtsgerichts Schwabach vom 12. März 2008 - 3 Cs
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu einem Drittel zu erstatten.
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung einer Wohnung und die Anordnung einer Blutentnahme ohne richterliche Anordnung aufgrund von Gefahr im Verzug.
I.
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