BVerfG - Beschluss vom 11.06.2010
2 BvR 1046/08
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 13; GG Art. 19 Abs. 4; StPO § 81a Abs. 1; StPO § 81a Abs. 2; StPO § 111a Abs. 1; StPO § 111a Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2010, 738
JuS 2010, 1126
NJ 2010, 381
NJW 2010, 2864
NStZ 2011, 289
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Qs 68/08
AG Schwabach, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 707 Js 61183/08

Erforderlichkeit einer zeitnahen Blutentnahme zur Beweissicherung im Interesse einer effektiven Strafverfolgung; Gewährleistung einer effektiven nachträglichen Kontrolle der nichtrichterlichen Eilanordnung im Fall der Blutentnahme nach § 81a Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)

BVerfG, Beschluss vom 11.06.2010 - Aktenzeichen 2 BvR 1046/08

DRsp Nr. 2010/11298

Erforderlichkeit einer zeitnahen Blutentnahme zur Beweissicherung im Interesse einer effektiven Strafverfolgung; Gewährleistung einer effektiven nachträglichen Kontrolle der nichtrichterlichen Eilanordnung im Fall der Blutentnahme nach § 81a Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Schwabach vom 12. März 2008 - 3 Cs 707 Js 61183/08 - und der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. April 2008 - 5 Qs 68/08 - verletzen, soweit darin die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme bei der Beschwerdeführerin festgestellt wird, die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Nürnberg-Fürth zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu einem Drittel zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 13; GG Art. 19 Abs. 4; StPO § 81a Abs. 1; StPO § 81a Abs. 2; StPO § 111a Abs. 1; StPO § 111a Abs. 3;

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung einer Wohnung und die Anordnung einer Blutentnahme ohne richterliche Anordnung aufgrund von Gefahr im Verzug.

I.