BGH - Beschluss vom 17.02.2010
2 StR 524/09
Normen:
StGB § 73a; StPO § 111i Abs. 2; StPO § 111i Abs. 3;
Fundstellen:
BGHR StPO § 111i Feststellung 1
BGHR StPO § 111i Rechtsmittel 1
BGHSt 55, 62
NJW 2010, 1685
NJW-Spezial 2010, 216
NStZ 2010, 344
StV 2011, 136
StraFo 2010, 196
wistra 2010, 187
Vorinstanzen:

Erfordernis der Aufnahme der gem. § 111i Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) notwendigen Feststellung in die Urteilsformel; Konsequenzen der Entscheidungsfindung eines Gerichts im Anschluss an die Urteilsverkündung durch Beschluss

BGH, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 2 StR 524/09

DRsp Nr. 2010/4862

Erfordernis der Aufnahme der gem. § 111i Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) notwendigen Feststellung in die Urteilsformel; Konsequenzen der Entscheidungsfindung eines Gerichts im Anschluss an die Urteilsverkündung durch Beschluss

1. Die nach § 111 i Abs. 2 StPO notwendige Feststellung ist in die Urteilsformel aufzunehmen.2. Die Revision ist das statthafte Rechtsmittel, wenn das Landgericht die Entscheidung gemäß § 111 i Abs. 2 StPO nicht in der Urteilsformel, sondern im Anschluss an die Urteilsverkündung durch Beschluss getroffen hat.

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfahrensrüge aus dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Dezember 2009 (unter Ziffer II.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 73a; StPO § 111i Abs. 2; StPO § 111i Abs. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Computerbetruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts, auf die verwiesen wird, ohne Erfolg.