1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfahrensrüge aus dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Dezember 2009 (unter Ziffer II.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Computerbetruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge und Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts, auf die verwiesen wird, ohne Erfolg.
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