BGH - Beschluss vom 07.07.2010
5 StR 555/09
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 76 Abs. 2 S. 1; StGB § 339; StPO § 125 Abs. 1; StPO § 338 Nr. 1;
Fundstellen:
BGHR GVG § 76 Abs. 2 Beurteilungsspielraum 4
NJW 2010, 3045
NJW-Spezial 2010, 537
NStZ 2011, 52
NStZ-RR 2013, 65
NStZ-RR 2013, 98
StV 2011, 463
StraFo 2010, 466
wistra 2011, 32
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.06.2009

Erfordernis der Mitwirkung eines dritten Berufsrichters in einem wegen komplexer Rechtsbeugungsvorwürfe umfangreichen und schwierigen Strafverfahren; Maßgebliche Kriterien für die Bewertung des Umfangs einer Sache i.R.d. Erfordernisses eines dritten Berufsrichters in einem Strafverfahren

BGH, Beschluss vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 5 StR 555/09

DRsp Nr. 2010/13954

Erfordernis der Mitwirkung eines dritten Berufsrichters in einem wegen komplexer Rechtsbeugungsvorwürfe umfangreichen und schwierigen Strafverfahren; Maßgebliche Kriterien für die Bewertung des Umfangs einer Sache i.R.d. Erfordernisses eines dritten Berufsrichters in einem Strafverfahren

Zur unerlässlichen Mitwirkung eines dritten Berufsrichters in einem wegen komplexer Rechtsbeugungsvorwürfe umfangreichen und schwierigen Strafverfahren.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Juni 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 76 Abs. 2 S. 1; StGB § 339; StPO § 125 Abs. 1; StPO § 338 Nr. 1;

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung verurteilt. Gegen den Angeklagten M. hat es eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, gegen den Angeklagten P. eine solche von einem Jahr und acht Monaten. Zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung sind jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt erklärt worden.

A.

Das Landgericht hat seiner Verurteilung im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde gelegt: