OLG Köln - Beschluss vom 22.08.2008
2 Ws 411/08
Normen:
StPO § 118a Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2009, 123

Erhebung von Beweisen im Haftprüfungsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2008 - Aktenzeichen 2 Ws 411/08

DRsp Nr. 2009/1347

Erhebung von Beweisen im Haftprüfungsverfahren

Zu den Voraussetzungen, unter denen gemäß § 118 a Abs. 3 StPO im Haftprüfungstermin eine Beweisaufnahme erforderlich sein kann.

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

StPO § 118a Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Beschuldigte befand sich zunächst aufgrund eines auf Flucht- und Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 05.02.2008 (50 Gs 150/08 I) seit dem 08.02.2008 bis zu seiner Verschonung am 04.03.2008 in Untersuchungshaft. Ihm werden 26 Diebstahlstaten im besonders schweren Fall, gewerbsmäßig und als Bandenmitglied begangen, zur Last gelegt. Im Zeitraum 04.03.2007 bis 11.01.2008 habe er mit weiteren Mittätern in wechselnder Tatbeteiligung hochwertige Zweiräder aufgebrochen und entwendet, sei aber auch in Geschäftsräume eingebrochen, um Stehlenswertes (technisches Gerät, aber auch Feuerwerkskörper) zu entwenden.