BVerfG - Beschluss vom 30.10.2014
2 BvR 1513/14
Normen:
StPO § 116b; StPO § 119 Abs. 1;
Fundstellen:
StV 2016, 166
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 115 Gs 456/14
LG Heidelberg, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Qs 25/14

Erlaubnispflicht des Empfangs von Besuchen sowie für die Telekommunikation bei einem Untersuchungshäftling

BVerfG, Beschluss vom 30.10.2014 - Aktenzeichen 2 BvR 1513/14

DRsp Nr. 2015/8014

Erlaubnispflicht des Empfangs von Besuchen sowie für die Telekommunikation bei einem Untersuchungshäftling

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 28. Mai 2014 -1 Qs 25/14 - und der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 15. Mai 2014 -115 Gs 456/14 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 10 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Sch.

Normenkette:

StPO § 116b; StPO § 119 Abs. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde des in Haft befindlichen Beschwerdeführers betrifft die Anordnung von Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO.

I.

1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. Mai 2014 in der Justizvollzugsanstalt Mannheim zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen in Haft. Mit Beschluss vom 15. Mai 2014 erließ das Amtsgericht Heidelberg wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln einen weiteren Haftbefehl.

2. a) Mit angegriffenem Beschluss vom 15. Mai 2014 ordnete das Amtsgericht Heidelberg an, dass