OLG Hamburg - Beschluss vom 24.01.2012
2 Ws 73/11
Normen:
StPO § 172; StPO § 302 Abs. 2; StPO § 464 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2012, 192
VRS 2012, 280
wistra 2012, 203

Ermächtigung zur Rücknahme des Klageerzwingungsantrags; Erforderlichkeit einer Grundentscheidung zu Kosten und hnotwendigen Auslagen

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2012 - Aktenzeichen 2 Ws 73/11

DRsp Nr. 2012/3726

Ermächtigung zur Rücknahme des Klageerzwingungsantrags; Erforderlichkeit einer Grundentscheidung zu Kosten und hnotwendigen Auslagen

1. Der allgemein bevollmächtigte Rechtsanwalt bedarf zur Rücknahme des Klageerzwingungsantrags keiner ausdrücklichen Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO, weil er nicht im Sinne dieser Vorschrift Verteidiger eines Beschuldigten, sondern anwaltlicher Vertreter eines - dem Vorbringen zufolge - Verletzten ist. 2. Nach erklärter wirksamer Antragsrücknahme sind Kosten bzw. Auslagen einem weiteren Beteiligten jedenfalls dann nicht aufzuerlegen, wenn das angerufene Oberlandesgericht - wie hier - noch nicht in die Prüfung eingetreten ist, ob der nach § 172 Abs. 2 StPO gestellte Antrag begründet ist. Folglich ergeht in solchen Fällen keine Kosten- und Auslagenentscheidung.

Eine Kostenentscheidung nach erfolgter Rücknahme des Antrages des Anzeigenden A. K. H. e.V. auf gerichtliche Entscheidung über den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vom 12. Mai 2011 ergeht nicht.

Normenkette:

StPO § 172; StPO § 302 Abs. 2; StPO § 464 Abs. 1;

Gründe: