OLG Hamm - Beschluss vom 09.06.2020
4 Ws 95/20
Normen:
StGB § 113; StGB § 240; StGB § 303;
Vorinstanzen:
AG Bocholt, vom 30.07.2012
LG Münster, vom 18.12.2012

Erneute Unterbringung nach schon vorangegangener Unterbringung von fünf Jahren zulässigNegative Verhaltensprognose auch bei verschiedenen Anlasstaten

OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 4 Ws 95/20

DRsp Nr. 2020/8949

Erneute Unterbringung nach schon vorangegangener Unterbringung von fünf Jahren zulässig Negative Verhaltensprognose auch bei verschiedenen Anlasstaten

1. Eine (neue) zustandsbedingte Tat (Wurf mit einem 12-15cm großen Glasaschenbecher gezielt in Richtung des Kopfes des Opfers), bei der es nur vom Zufall abhängt, dass nicht erheblich schwerwiegendere Verletzungsfolgen auftreten, begründet die Erwartung zukünftiger zustandsbedingter erheblicher rechtswidriger Taten i.S.v. § 63 S. 2 StGB, auch wenn die eigentlichen Anlasstaten selbst womöglich nicht erheblich waren.2. Zum Verhältnis von landesrechtlicher und strafrechtlicher Unterbringung psychisch Kranker.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gegen den Beschuldigten C, geborener E, geboren am ##.12.1978, wird die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 126a StPO angeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschuldigte (§ 473 Abs.1 StPO).

Normenkette:

StGB § 113; StGB § 240; StGB § 303;

Gründe

I.

1.

Gegen den Beschuldigten, der seinerzeit aufgrund eines Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Bocholt vom 30.07.2012 in der Gestalt des Fortdauerbeschlusses des Landgerichts Münster vom 18.12.2012 nach § 126a StPO einstweilig untergebracht war, war durch Urteil des Landgerichts Münster vom 18.12.2012 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden.