Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gegen den Beschuldigten C, geborener E, geboren am ##.12.1978, wird die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 126a StPO angeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschuldigte (§ 473 Abs.1 StPO).
I.
1.
Gegen den Beschuldigten, der seinerzeit aufgrund eines Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Bocholt vom 30.07.2012 in der Gestalt des Fortdauerbeschlusses des Landgerichts Münster vom 18.12.2012 nach § 126a StPO einstweilig untergebracht war, war durch Urteil des Landgerichts Münster vom 18.12.2012 die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden.
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