Falsche Angaben zur Erlangung einer EU-Aufenthaltskarte
OLG Bamberg, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 3 Ss 6/14
DRsp Nr. 2014/4161
Falsche Angaben zur Erlangung einer EU-Aufenthaltskarte
Die zur Erlangung einer EU-Aufenthaltskarte nach § 5 I FreizügG/EU für Familienangehörige von Unionsbürgern vorsätzlich gegenüber der Ausländerbehörde abgegebene falsche Erklärung, mit einem Unionsbürger bestehe eine eheliche Lebensgemeinschaft, erfüllt weder den Tatbestand unrichtiger Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels nach § 95 II Nr. 2 AufenthG noch denjenigen der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 I StGB.
1. Die EU-Aufenthaltskarte stellt keinen Aufenthaltstitel i.S.d. § 95 Abs. 2 Nr. 2AufenthG dar.2. Die Verweisung in § 11 Abs. 1FreizügG/EU dehnt den persönlichen Anwendungsbereich des § 95 Abs. 2 Nr. 2AufenthG auf Angehörige der EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige aus. Durch sie werden aber nicht falsche Angaben im Zusammenhang mit der EU-Aufenthaltskarte unter Strafe gestellt. 3. Durch die falsche Erklärung hinsichtlich der ehelichen Lebensgemeinschaft wird nicht die Beurkundung eines unwahren Sachverhalts bewirkt. Diese Erklärung findet keinen Niederschlag in der daraufhin erteilten Aufenthaltskarte.