BGH - Beschluss vom 10.06.2015
1 StR 193/15
Normen:
StGB § 20; StGB § 21; StPO § 261;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 12.01.2015

Fehlende Anwesenheit eines mit der Ermittlung der Schuldfähigkeit des Angeklagten beauftragten Sachverständigen in der Hauptverhandlung

BGH, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 1 StR 193/15

DRsp Nr. 2015/14509

Fehlende Anwesenheit eines mit der Ermittlung der Schuldfähigkeit des Angeklagten beauftragten Sachverständigen in der Hauptverhandlung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. Januar 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 20; StGB § 21; StPO § 261;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in elf Fällen und Betrugs in 29 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.