BGH - Urteil vom 28.04.2006
2 StR 174/05
Normen:
StPO § 200 Abs. 1 § 243 Abs. 1 § 258 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
JuS 2006, 857
NStZ 2006, 649
StV 2006, 457
StV 2007, 171
wistra 2006, 313
wistra 2007, 72
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 29.04.2004

Fehlende Konkretisierung der Tatvorwürfe in der Anklage; Beschränkung des letzten Wortes bei Rechtsmissbrauch

BGH, Urteil vom 28.04.2006 - Aktenzeichen 2 StR 174/05

DRsp Nr. 2006/16119

Fehlende Konkretisierung der Tatvorwürfe in der Anklage; Beschränkung des letzten Wortes bei Rechtsmissbrauch

1. § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO kann verletzt sein, wenn der in der Hauptverhandlung verlesene Anklagesatz keine ausreichende Konkretisierung der einzelnen Tatvorwürfe und Tatumstände enthält.2. Eine vorweggenommene Einschränkung des letzten Wortes kommt nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht, insbesondere wenn feststeht oder sicher zu erwarten ist, dass der Angeklagte das letzte Wort in rechtsmissbräuchlicher Weise ausübt oder ausüben wird.

Normenkette:

StPO § 200 Abs. 1 § 243 Abs. 1 § 258 Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Inverkehrbringen von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen und formellen Rechts und macht Verfahrenshindernisse geltend. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.