BGH - Beschluss vom 28.04.2010
5 StR 135/10
Normen:
StGB § 21; StGB § 64; JGG § 31;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 257
Vorinstanzen:

Fehlerhafte Bewertung einer Alkoholisierung auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten ohne selbstständige Berechnung der Blutalkoholkonzentration durch das Gericht als Revisionsgrund; Ein im Vorfeld der Tat provozierendes, Streit suchendes Verhalten des Angeklagten als Ausdruck einer erheblichen alkoholischen Enthemmung im Fall einer Impulskontrollstörung

BGH, Beschluss vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 5 StR 135/10

DRsp Nr. 2010/8636

Fehlerhafte Bewertung einer Alkoholisierung auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten ohne selbstständige Berechnung der Blutalkoholkonzentration durch das Gericht als Revisionsgrund; Ein im Vorfeld der Tat provozierendes, Streit suchendes Verhalten des Angeklagten als Ausdruck einer erheblichen alkoholischen Enthemmung im Fall einer Impulskontrollstörung

1. Von einer Berechnung der Blutalkoholkonzentration ist ein Tatgericht nicht schon dann entbunden, wenn die Angaben des Angeklagten zum konsumierten Alkohol nicht exakt sind.2. Vielmehr ist eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie gegebenenfalls die Bekundungen von Zeugen zwar keine sichere Berechnungsgrundlage ergeben, jedoch eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholkonsums ermöglichen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 25. November 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.