BGH - Beschluß vom 22.02.2000
4 StR 446/99
Normen:
GVG § 36 Abs. 3, § 42 Abs. 1 Nr. 2 ; StPO § 338 Nr. 1 ;
Fundstellen:
StV 2001, 156
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg,

Fehlerhafte Gerichtsbesetzung bei Fehlern der Schöffenwahl

BGH, Beschluß vom 22.02.2000 - Aktenzeichen 4 StR 446/99

DRsp Nr. 2000/2448

Fehlerhafte Gerichtsbesetzung bei Fehlern der Schöffenwahl

Fehler bei der Schöffenwahl rechtfertigen einer Besetzungsrüge regelmäßig nur, wenn es sich um besonders schwerwiegende und offenkundige Fehler gehandelt hat.

Normenkette:

GVG § 36 Abs. 3, § 42 Abs. 1 Nr. 2 ; StPO § 338 Nr. 1 ;

Gründe:

Zu der Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge bleibt unbeschadet der Frage, ob sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil nicht dargetan ist, daß die Wahl der Hilfsschöffen bei dem Landgericht Neubrandenburg an einem besonders schwer wiegenden, bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet und deshalb ungültig ist (vgl. BGHSt 29, 283, 287; 33, 261, 268).