OLG Hamm - Beschluss vom 28.11.2000
2 Ss OWi 1099/00
Normen:
StPO § 271, § 273 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 83
VRS 101, 209

Fertigstellung des Protokolls; Unterzeichnung einer Anlage durch den Richter; Zustellung

OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1099/00

DRsp Nr. 2001/123

Fertigstellung des Protokolls; Unterzeichnung einer Anlage durch den Richter; Zustellung

»Das Protokoll der Hauptverhandlung ist nicht unterschrieben im Sinn von § 271 Abs. 1 StPO, wenn sich die Unterschrift des Richters lediglich auf einer die Urteilsformel beinhaltenden Anlage befindet.«

Normenkette:

StPO § 271, § 273 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 9. Juni 2000 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150,-- DM verurteil worden. Gegen dieses in Abwesenheit des Betroffenen verkündete, den Verteidigern am 5. Juli 2000 zugestellte, Urteil haben die Verteidiger mit Schriftsatz vom 10. Juli 2000, der am 11. Juli 2000 beim Amtsgericht eingegangen ist, Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Eine Begründung des Antrags erfolgte nicht. Das Amtsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 16. August 2000 den Zulassungsantrag als unzulässig verworfen, weil der Betroffene die Monatsfrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 345 Abs. 1 StPO nicht eingehalten hat. Dagegen richtet sich nunmehr der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 16. August 2000 aufzuheben.

II.