BGH - Beschluss vom 11.08.2016
StB 12/16
Normen:
StGB § 129; StPO § 100a;
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 346
StV 2017, 434
Vorinstanzen:
KG, vom 13.11.2015

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise des Vollzugs verdeckter Ermittlungsmaßnahmen; Notwendigkeit von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen beim Verdacht der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung

BGH, Beschluss vom 11.08.2016 - Aktenzeichen StB 12/16

DRsp Nr. 2016/15173

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise des Vollzugs verdeckter Ermittlungsmaßnahmen; Notwendigkeit von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen beim Verdacht der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des früheren Beschuldigten wird der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 13. November 2015 aufgehoben, soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise ihres Vollzugs folgender verdeckter Ermittlungsmaßnahmen als unbegründet zurückgewiesen worden ist:

a)

Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen:

Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom

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9. Oktober 2006 (1 BGs 134/2006) und 5. Januar 2007 (1 BGs 2/2007), soweit sie die Überwachung der Telefonanschlüsse Nr. , , (ISDN-Folgenummern , ), und (Home-Zone-Nr.: ) sowie der E-Mail-Adresse zum Gegenstand haben;

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25. Oktober 2006 (1 BGs 151/2006);

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5. Januar 2007 (1 BGs 3/2007);

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15. Februar 2007 (1 BGs 41/2007);

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2. März 2007 (1 BGs 67/2007);

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7. März 2007 (1 BGs 74/2007) und 5. Juni 2007 (1 BGs 261/2007), soweit sie die Überwachung der Telefonanschlüsse Nr. , (ISDN-Folgenummern , ) und zum Gegenstand haben;

b) 2. 3. 4.