Auf die sofortige Beschwerde des früheren Beschuldigten wird der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 13. November 2015 aufgehoben, soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise ihres Vollzugs folgender verdeckter Ermittlungsmaßnahmen als unbegründet zurückgewiesen worden ist:
a)Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen:
Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
-9. Oktober 2006 (
25. Oktober 2006 (
5. Januar 2007 (
15. Februar 2007 (
2. März 2007 (
7. März 2007 (
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