LG Aurich - Beschluss vom 18.05.2000
12 Qs 52/00
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; DNA-IFG § 2; StPO § 81g;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 71 (Kotz/Rahlf)
StV 2000, 609
Vorinstanzen:
AG Leer, vom 03.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Gs 93/00

Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters nach Betäubungsmittel-Straftat

LG Aurich, Beschluss vom 18.05.2000 - Aktenzeichen 12 Qs 52/00

DRsp Nr. 2009/9815

Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters nach Betäubungsmittel-Straftat

Liegen die Verurteilungen (hier: unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) bereits einen sehr langen Zeitraum (hier: 8 Jahre) zurück, und ist der Verurteilte ausweislich des Zentralregisters nur einmal in Erscheinung getreten, ist eine negative Sozialprognose i.S. von § 81g StPO nicht mehr gerechtfertigt.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; DNA-IFG § 2; StPO § 81g;

Gründe:

Der Beschwerdeführer ist ausweislich des Zentralregisterauszugs vom 09.09.1999 nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht Leer verurteilte ihn am 07.02.1992 - Az.: ### - wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monat mit Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafe wurde erlassen mit Wirkung vom 07.02.1995.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 03.02.2000 hat das Amtsgericht Leer gemäß § 81g StPO die Entnahme einer Speichelprobe zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren angeordnet.