Der Beschwerdeführer ist ausweislich des Zentralregisterauszugs vom 09.09.1999 nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht Leer verurteilte ihn am 07.02.1992 - Az.: ### - wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monat mit Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafe wurde erlassen mit Wirkung vom 07.02.1995.
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 03.02.2000 hat das Amtsgericht Leer gemäß § 81g StPO die Entnahme einer Speichelprobe zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren angeordnet.
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