OLG Hamm - Beschluss vom 15.04.2004
2 Ws 111/04
Normen:
StPO § 112 ; StPO § 230 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2004, 278
StV 2005, 35
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 01.03.2004

Fluchtgefahr, Ausländer; Gestellungspflicht; Wohnsitz im Ausland

OLG Hamm, Beschluss vom 15.04.2004 - Aktenzeichen 2 Ws 111/04

DRsp Nr. 2004/7426

Fluchtgefahr, Ausländer; Gestellungspflicht; Wohnsitz im Ausland

»Bei ausländischen Tatverdächtigen, die sich ohne Fluchtwillen in ihren Heimatstaat begeben haben und sich dort aufhalten, ist ein "Sich-Entziehen" i.S.v. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO dann anzunehmen, wenn ein im Ausland wohnhafter ausländischer Beschuldigter erklärt, dass er sich einem in Deutschland gegen ihn laufenden Strafverfahren nicht stellen werde.«

Normenkette:

StPO § 112 ; StPO § 230 ;

Gründe:

I.