OLG Oldenburg - Beschluss vom 25.06.2009
1 Ws 349/09
Normen:
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
StV 2010, 29
Vorinstanzen:
AG Cloppenburg, vom 30.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Gs 4/09
LG Oldenburg, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 KLs 59/09

Fluchtgefahr ergibt sich nicht allein aus dem ausländischen Wohnsitz des Ausländers

OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 1 Ws 349/09

DRsp Nr. 2009/23660

Fluchtgefahr ergibt sich nicht allein aus dem ausländischen Wohnsitz des Ausländers

Allein der Wohnsitz eines der fahrlässigen Tötung verdächtigen polnischen Beschuldigten in Polen begründet als solcher auch bei Erwartung einer Freiheitsstrafe von deutlich über einem Jahr keine Fluchtgefahr.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 10.6.2009, durch den die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet wurde, und der Haftbefehl des Amtsgerichts Cloppenburg vom 30.3.2009 aufgehoben.

Der Angeschuldigte ist in dieser Sache sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Das Amtsgericht Cloppenburg hat gegen den Angeklagten am 30.03.2009 Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 LIT a, Abs. 3 Nr. 2 StGB) und einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) erlassen. Als Haftgrund ist Fluchtgefahr angenommen. Auf den Haftbefehl wird Bezug genommen. Der Angeklagte befindet sich seit dem 30.03.2009 ununterbrochen in Untersuchungshaft.