BGH - Beschluss vom 17.10.2018
AK 37/18
Normen:
StGB § 22; StGB § 23; StGB § 25 Abs. 2; StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 371
StV 2021, 577

Fortdauer der Untersuchungshaft bei dem Verdacht der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung

BGH, Beschluss vom 17.10.2018 - Aktenzeichen AK 37/18

DRsp Nr. 2018/17470

Fortdauer der Untersuchungshaft bei dem Verdacht der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung

Unter einem Unterstützen einer terroristischen ausländischen Vereinigung ist grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt. Das Unterstützen bezieht sich vornehmlich auf die Vereinigung als solche, ohne dass die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss.

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Normenkette:

StGB § 22; StGB § 23; StGB § 25 Abs. 2; StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.