KG - Beschluss vom 03.11.2015
3 Ws 532/15 - 141 AR 499/15
Normen:
StPO § 120 Abs. 1 S. 2 2. Alt.; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 251 Js 184/14
AG Berlin-Tiergarten, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 348 Gs 2516/14

Fortdauer der Untersuchungshaft bei nicht ordnungsgemäß fertig gestelltem Sitzungsprotokoll und daher unwirksamer Zustellung des mit der Revision angefochtenen Urteils

KG, Beschluss vom 03.11.2015 - Aktenzeichen 3 Ws 532/15 - 141 AR 499/15

DRsp Nr. 2015/21576

Fortdauer der Untersuchungshaft bei nicht ordnungsgemäß fertig gestelltem Sitzungsprotokoll und daher unwirksamer Zustellung des mit der Revision angefochtenen Urteils

Wird erst acht Monate nach der Verurteilung bei der Fertigung des Revisionsübersendungsberichtes bemerkt, dass das Sitzungsprotokoll nicht ordnungsgemäß fertig gestellt und die Zustellung des mit der Revision angefochtenen Urteils deshalb unwirksam ist, verstößt die Fortdauer der Untersuchungshaft bei einer bisherigen Untersuchungshaftdauer von 14 Monaten und einer verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Auf die Beschwerde des Angeklagten Y. werden der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. September 2015 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Juli 2014 - 348 Gs 2516/14 - aufgehoben.

Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Normenkette:

StPO § 120 Abs. 1 S. 2 2. Alt.; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2;

Gründe: