OLG Hamburg - Beschluss vom 20.11.2015
1 Ws 148/15
Normen:
StPO § 81a; StGB § 212; StGB § 213; StGB 22; StGB § 23; StPO § 112;

Fortdauer der Untersuchungshaft trotz Verfahrensverzögerung durch Anordnung einer zwangsweisen Bronchoskopie zur Klärung der Verhandlungsfähigkeit

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2015 - Aktenzeichen 1 Ws 148/15

DRsp Nr. 2016/1299

Fortdauer der Untersuchungshaft trotz Verfahrensverzögerung durch Anordnung einer zwangsweisen Bronchoskopie zur Klärung der Verhandlungsfähigkeit

Das Entstehen einer Verfahrensverzögerung durch die zwangsweise Anordnung einer Bronchoskopie zur Klärung der Verhandlungsfähigkeit des wahrscheinlich an offener Tuberkulose erkrankten Angeklagten kann im Einzelfall mit dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen vereinbar sein und die weitere Vollstreckung der Untersuchungshaft auch über sechs Monate hinaus rechtfertigen.

1. Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

2. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch das Hanseatische Oberlandesgericht findet in drei Monaten statt.

3. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Landgericht Hamburg übertragen.

Normenkette:

StPO § 81a; StGB § 212; StGB § 213; StGB 22; StGB § 23; StPO § 112;

Gründe:

A.