OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.03.2017
2 Ws 63/17
Normen:
StPO § 80a; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; StPO § 121; StPO § 122; StPO § 209 Abs. 2; StPO § 246a Abs. 1 S. 2; StGB § 64; MRK Art. 5 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 600 Js 17218/16

Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei einem verspäteten Gutachtenauftrags der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2017 - Aktenzeichen 2 Ws 63/17

DRsp Nr. 2017/12718

Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei einem verspäteten Gutachtenauftrags der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

1. Die Staatsanwaltschaft hat im Ermittlungsverfahren - insbesondere in Haftsachen - unmittelbar nach Bekanntwerden des Begutachtungserfordernisses einen Gutachtensauftrag zu erteilen (hier: mögliche Unterbringung nach § 64 StGB).2. Eine Vorlage nach § 209 Abs. 2 StPO stellt bei sachlich vertretbarer Entscheidung keinen Verstoß gegen das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot dar.3. Hat ein verspäteter Gutachtensauftrag aufgrund des sonstigen Verfahrensverlaufs ausnahmsweise keine Haftverlängerung zur Folge, steht allein dieser Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht entgegen.

Tenor

1.

Die Untersuchungshaft des Angeschuldigten hat fortzudauern.

2.

Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von drei Monaten dem Amtsgericht - Schöffengericht - Freiburg im Breisgau übertragen.

Normenkette:

StPO § 80a; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; StPO § 121; StPO § 122; StPO § 209 Abs. 2; StPO § 246a Abs. 1 S. 2; StGB § 64; MRK Art. 5 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.