BGH - Beschluss vom 22.02.2018
StB 29/17
Normen:
VStGB § 8 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 25 Abs. 2; StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1; StGB § 129b Abs. 1 S. 1-3; StPO § 120 Abs. 1 S. 1; StPO § 121 Abs. 1; StPO § 122;
Fundstellen:
StV 2019, 564

Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts von Kriegsverbrechen gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: IS); Zurechnung der Hinrichtung eines Menschen als Mittäter

BGH, Beschluss vom 22.02.2018 - Aktenzeichen StB 29/17

DRsp Nr. 2018/17386

Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts von Kriegsverbrechen gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: IS); Zurechnung der Hinrichtung eines Menschen als Mittäter

Eine Person, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in Mossul dem "Islamischen Staat" (IS) als Mitglied anschloss und sich für diesen dort und in Deutschland betätigte und unter anderem nahe Mossul gemeinschaftlich mit anderen IS-Angehörigen einen irakischen Offizier hinrichtete, ist dringend verdächtig des Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2017 dahin geändert, dass der Beschuldigte dringend verdächtig ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen.

2.

Im Übrigen ist die Beschwerde gegenstandslos.

3.

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.