OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.04.2020
2 Ws 73/20
Normen:
StPO § 126a Abs. 2 S. 2; StPO § 121 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 24 KLs 4/20
AG Strausberg, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Gs 43/19

Fortdauer der vorläufigen Unterbringung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.04.2020 - Aktenzeichen 2 Ws 73/20

DRsp Nr. 2020/6530

Fortdauer der vorläufigen Unterbringung

Die Prüfung gem. § 126a Abs. 2 S. 2 StPO erstreckt sich nicht darauf, ob i.S. von § 121 Abs. 1 StPO die Maßnahme nur aufrechterhalten werden kann, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil vor Ablauf von sechs Monaten noch nicht zugelassen haben. Etwaige Verfahrensverzögerungen sind daher erst im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Bedeutung.

Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung wird angeordnet.

Für die Dauer von drei Monaten wird die Kontrolle der einstweiligen Unterbringung dem Landgericht Frankfurt (Oder) übertragen.

Normenkette:

StPO § 126a Abs. 2 S. 2; StPO § 121 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Beschuldigte ist aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Strausberg vom 17. Oktober 2019 seit diesem Tag im ... Krankenhaus E... vorläufig untergebracht.

Dem Beschuldigten wird schwere Brandstiftung in Tateinheit mit dem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion vorgeworfen. Der Beschuldigte soll im Zustand der Schuldunfähigkeit am ... Oktober 2019 die von ihm bewohnte Doppelhaushälfte in A... mithilfe von Benzin in Brand gesetzt haben. Dadurch sei das Doppelhaus insgesamt unbewohnbar geworden. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 18. Juli 2018 Bezug.