BGH - Beschluss vom 05.02.2015
StB 1/15
Normen:
StPO § 112 Abs. 3; StPO § 116 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 22.12.2014

Fortdauer eines Haftbefehls aufgrund weiter bestehender Schwerstkriminalität

BGH, Beschluss vom 05.02.2015 - Aktenzeichen StB 1/15

DRsp Nr. 2015/7568

Fortdauer eines Haftbefehls aufgrund weiter bestehender Schwerstkriminalität

1. Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht.2. Der Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Erlass eines Urteils findet nur in ganz besonderen Ausnahmefällen eine Rechtfertigung.

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2014 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 3; StPO § 116 Abs. 1;

Gründe

I.