OLG Hamburg - Beschluss vom 18.07.2014
1 Ws 76/14
Normen:
StPO § 140 Abs. 1 Nr. 4, 5; StPO § 140 Abs. 3; StPO § 141 Abs. 3; StPO § 141 Abs. 4;
Fundstellen:
StV 2015, 16
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 16.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 708 Ns 24/14

Fortwirkung der Pflichtverteidigerbeiordnung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO auch nach Beendigung der Untersuchungshaft, wenn die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vorliegen

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2014 - Aktenzeichen 1 Ws 76/14

DRsp Nr. 2014/12600

Fortwirkung der Pflichtverteidigerbeiordnung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO auch nach Beendigung der Untersuchungshaft, wenn die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vorliegen

1. Der Wegfall einer Inhaftierung bewirkt nicht kraft Gesetzes die Aufhebung der zuvor nach § 140 Abs. 1 Nr. 4, § 141 Abs. 4 Hs. 2 StPO getroffenen Beiordnungsentscheidung, wenn der Angeklagte zuvor mindestens drei Monate Freiheitsentzug erlitten hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen worden ist. 2. In diesen Fällen bedarf es vielmehr einer - nach Anhörung des Angeklagten - ausdrücklich zu treffenden und zu begründenden gerichtlichen Aufhebungsentscheidung.

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts vom 16. Juni 2014 aufgehoben.

Der Antrag des Angeklagten auf Beiordnung von Rechtsanwalt R. vom 12. Juni 2014 ist mit Blick auf die auch für die Berufungs- und Revisionsinstanz fortdauernde Beiordnungsentscheidung des Ermittlungsrichters vom 2. September 2013 gegenstandslos.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

Normenkette:

StPO § 140 Abs. 1 Nr. 4, 5; StPO § 140 Abs. 3; StPO § 141 Abs. 3; StPO § 141 Abs. 4;

Gründe:

I.