Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts vom 16. Juni 2014 aufgehoben.
Der Antrag des Angeklagten auf Beiordnung von Rechtsanwalt R. vom 12. Juni 2014 ist mit Blick auf die auch für die Berufungs- und Revisionsinstanz fortdauernde Beiordnungsentscheidung des Ermittlungsrichters vom 2. September 2013 gegenstandslos.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
I.
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