BGH - Beschluß vom 08.11.2006
1 StR 454/06
Normen:
StPO § 136 Abs. 1 S. 2 § 261 ;
Fundstellen:
JR 2007, 125
NStZ-RR 2007, 80
StV 2007, 65
wistra 2007, 230
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.04.2006

Freibeweisverfahren und Nachweis der Belehrung des Beschuldigten über sein Schweigerecht

BGH, Beschluß vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 1 StR 454/06

DRsp Nr. 2006/30203

Freibeweisverfahren und Nachweis der Belehrung des Beschuldigten über sein Schweigerecht

Liegen keine hinreichend verlässlichen Anhaltspunkte für eine erfolgte Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vor, und kommt hinzu, dass ein Aktenvermerk im Sinne von Nr. 45 Abs. 1 RiStBV nicht gefertigt wurde, so dürfen Äußerungen, die der Beschuldigte in dieser Vernehmung gemacht hat, nicht verwertet werden.

Normenkette:

StPO § 136 Abs. 1 S. 2 § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln (Fälle II. 1 bis 3) sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 4 und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet.