OLG Nürnberg - Beschluss vom 16.05.2018
1 Ws 149/18 H
Normen:
StPO §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Fürth in Bayern, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 473 Gs 1072/17

Fristenlauf für die Haftprüfung bei Bekanntwerden neuer selbständiger prozessualer Taten

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 1 Ws 149/18 H

DRsp Nr. 2018/8821

Fristenlauf für die Haftprüfung bei Bekanntwerden neuer selbständiger prozessualer Taten

1. Neue selbstständige prozessuale Taten, die nach Erlass des bestehenden und vollzogenen Haftbefehls bekannt werden und die der Beschuldigte vor Erlass des vollzogenen fristauslösenden Haftbefehls begangen haben soll, gehören nicht zu "derselben Tat" und können daher, wenn sie Gegenstand eines erweiterten und vollzogenen Haftbefehls geworden sind, trotz der Zugehörigkeit der Tat zu einer Serie gleichgerichteter Taten einen neuen Fristenlauf auslösen (im Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.06.2016, Az. 1 Ws 257/16 H, StraFo 2016, Heft 11/2016; StV, Heft 7/2017).2. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der neuen Sechs-Monatsfrist ist nicht der Erlass oder die Erweiterung des Haftbefehls, sondern die Erlassreife hinsichtlich der neuen haftrelevanten Tat(en), also der Zeitpunkt, in dem der einfache Tatverdacht sich zum dringenden verdichtet hat.