KG - Beschluss vom 17.06.2008
1 Ws 123/08
Normen:
RVG -VV Nr. 4142;
Fundstellen:
AGS 2009, 224
JurBüro 2009, 30
NStZ-RR 2008, 391
RVG professionell 2008, 208
RVGreport 2009, 74
Rpfleger 2009, 50
StRR 2008, 478
Vorinstanzen:
LG Berlin ? Beschluss vom 24.01.2008 - (538) 69 Js 32/04 KLs (29/05),

Gebührenentstehung bei Einziehung und verwandten Maßnahmen

KG, Beschluss vom 17.06.2008 - Aktenzeichen 1 Ws 123/08

DRsp Nr. 2009/7114

Gebührenentstehung bei Einziehung und verwandten Maßnahmen

Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht nur, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen gerichtet ist. Allein der Umstand, dass im Fall der Verurteilung eine derartige Maßnahme gegebenenfalls in Betracht kommen würde, reicht für die Entstehung der Gebühr nicht aus.

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts xxx gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2008 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.611,26 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4142;

Gründe:

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten am 21. Februar 2006 von dem Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. April 2007 verworfen. Mit Beschluss vom 13. März 2006 hat das Landgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin, die Beschlagnahme des bei dem Angeklagten sichergestellten Geldbetrags in Höhe von 99.420,-- € zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf erweiterten Verfall anzuordnen, im Hinblick auf den Freispruch abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat die Staatanwaltschaft am 24. Mai 2006 zurückgenommen.