OLG Hamm - Beschluss vom 02.12.2020
1 Ws 479/20
Normen:
EMRK Art. 6;
Fundstellen:
StV 2021, 600
Vorinstanzen:
LG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 21 KLs 9/17

Geeignetheit eines polizeilichen Geständnisses für Widerruf der StrafaussetzungStrenger Prüfungsmaßstab für Glaubhaftigkeit eines GeständnissesRechtskräftige Verurteilung wegen neuer Straftat für Widerruf nicht erforderlich

OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2020 - Aktenzeichen 1 Ws 479/20

DRsp Nr. 2021/2459

Geeignetheit eines polizeilichen Geständnisses für Widerruf der Strafaussetzung Strenger Prüfungsmaßstab für Glaubhaftigkeit eines Geständnisses Rechtskräftige Verurteilung wegen neuer Straftat für Widerruf nicht erforderlich

Der Senat neigt zu der Auffassung, dass im Einzelfall bei Anlegung eines entsprechend strengen Prüfungsmaßstabs an die Glaubhaftigkeit des Geständnisses und dessen prozessordnungsgemäßes Zustandekommen auch allein ein nur außergerichtliches - polizeiliches - Geständnis als Grundlage für einen Widerruf der Strafaussetzung als ausreichend angesehen werden kann (Anschluss an OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 1 Ws 213/05 -, juris, Rn. 5, und OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 1 Ws 182/09 -, juris, Rn. 14).

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

Normenkette:

EMRK Art. 6;

Gründe

I.

Das Landgericht Siegen hat den Verurteilten am 10. Oktober 2017 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit dem Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und einem Monat verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit endete am 17. Oktober 2020.