Die Anträge des Verteidigers Rechtsanwalt R. vom 24. November 2010 und des Verteidigers Rechtsanwalt E. vom 20. Dezember 2010 auf gerichtliche Entscheidung über die durch den Generalbundesanwalt erfolgte Versagung einer vollständigen Akteneinsicht werden zurückgewiesen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
I.
Der Verteidiger Rechtsanwalt E. hat mit Schriftsatz vom 11. Juni 2010, der Verteidiger Rechtsanwalt R. mit Schriftsatz vom 22. Juni 2010 bei dem Generalbundesanwalt die Verteidigung des Beschuldigten angezeigt und Einsicht in die Akten beantragt. Daraufhin übersandte der Generalbundesanwalt den Verteidigern gemäß § 147 Abs. 3 StPO jeweils eine Ablichtung des Gutachtens "D. zur Einsichtnahme. Eine weiter gehende Aktensicht lehnte der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf § 147 Abs. 2 StPO ab.
Der Beschuldigte ist am 11. Oktober 2010 aufgrund eines Haftbefehls des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag vom 28. September 2010 in Frankreich festgenommen worden und befindet sich seitdem dort in Auslieferungshaft für den Internationalen Strafgerichtshof.
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