BGH - Beschluss vom 26.01.2011
4 BGs 1/11
Normen:
StPO § 147 Abs. 2; StPO § 147 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 2012, 223
NStZ-RR 2012, 16
StV 2012, 321

Gefährdung des Verfahrens vor dem Internationalen Strafgerichtshof durch Gewährung einer über die bisher erfolgte Akteneinsicht hinausgehende Einsichtnahme in die Akten

BGH, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 4 BGs 1/11

DRsp Nr. 2011/20417

Gefährdung des Verfahrens vor dem Internationalen Strafgerichtshof durch Gewährung einer über die bisher erfolgte Akteneinsicht hinausgehende Einsichtnahme in die Akten

Tenor

Die Anträge des Verteidigers Rechtsanwalt R. vom 24. November 2010 und des Verteidigers Rechtsanwalt E. vom 20. Dezember 2010 auf gerichtliche Entscheidung über die durch den Generalbundesanwalt erfolgte Versagung einer vollständigen Akteneinsicht werden zurückgewiesen.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 147 Abs. 2; StPO § 147 Abs. 5 S. 2;

Gründe

I.

Der Verteidiger Rechtsanwalt E. hat mit Schriftsatz vom 11. Juni 2010, der Verteidiger Rechtsanwalt R. mit Schriftsatz vom 22. Juni 2010 bei dem Generalbundesanwalt die Verteidigung des Beschuldigten angezeigt und Einsicht in die Akten beantragt. Daraufhin übersandte der Generalbundesanwalt den Verteidigern gemäß § 147 Abs. 3 StPO jeweils eine Ablichtung des Gutachtens "D. zur Einsichtnahme. Eine weiter gehende Aktensicht lehnte der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf § 147 Abs. 2 StPO ab.

Der Beschuldigte ist am 11. Oktober 2010 aufgrund eines Haftbefehls des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag vom 28. September 2010 in Frankreich festgenommen worden und befindet sich seitdem dort in Auslieferungshaft für den Internationalen Strafgerichtshof.