BGH - Beschluss vom 28.09.2010
4 StR 245/10
Normen:
StGB § 69; StGB § 69a; StGB § 315 Abs. 3 Nr. 1a; StGB § 315b Abs. 3; StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
JuS 2011, 660
NStZ 2011, 215
StV 2011, 619
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 03.12.2009

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch absichtliche Herbeiführung von Verkehrsunfällen; Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert

BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - Aktenzeichen 4 StR 245/10

DRsp Nr. 2011/249

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch absichtliche Herbeiführung von Verkehrsunfällen; Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert

Die Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert liegt bei 750 EUR. Für eine Anhebung dieser Wertgrenze sieht der Senat keinen Anlass.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 69; StGB § 69a; StGB § 315 Abs. 3 Nr. 1a; StGB § 315b Abs. 3; StPO § 349 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in sieben Fällen, wegen Sachbeschädigung in 14 Fällen, wegen Betruges in 26 Fällen und wegen versuchten Betruges in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.