OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.01.2000
1 Ws 976/99
Normen:
StGB § 20, § 63, § 176 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 ; StPO § 126a;
Vorinstanzen:
StA Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 70 Js 8985/98

Gefahrprognose bei Sexualstraftaten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.2000 - Aktenzeichen 1 Ws 976/99

DRsp Nr. 2000/8708

Gefahrprognose bei Sexualstraftaten

»Die einstweilige Unterbringung des wegen geistiger Erkrankung schuldunfäfigen Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist gerechtfertigt, wenn in Zukunft über bloße exhibitionistische Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB hinaus von ihm die Vornahme von sexuellen Handlungen an Kindern im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist.«

Normenkette:

StGB § 20, § 63, § 176 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 ; StPO § 126a;

Gründe:

I.

Der Beschuldigte leidet nach einem nervenärztlichen Gutachten des Dr. med. in vom 12. Februar 1999 an einer schweren chronifizierten hebephrenen Psychose, die sich in sexuellen Entgleisungen niederschlägt und die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten zur Folge hat.