BGH - Beschluss vom 03.12.2015
1 StR 169/15
Normen:
StPO § 202a; StPO § 243 Abs. 4; StPO § 257c; StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ 2016, 357
NStZ 2016, 6
NStZ-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 24.06.2014

Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit; Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des abgelehnten Richters; Anknüpfung der Besorgnis der Befangenheit an eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vorbefassung der abgelehnten Richter

BGH, Beschluss vom 03.12.2015 - Aktenzeichen 1 StR 169/15

DRsp Nr. 2016/3375

Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit; Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des abgelehnten Richters; Anknüpfung der Besorgnis der Befangenheit an eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vorbefassung der abgelehnten Richter

1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist bei dem Ablehnenden gegeben, wenn er bei einer verständigen Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen.2. Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist ein vernünftiger bzw. verständiger Angeklagter.3. Knüpft die Besorgnis der Befangenheit an eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vorbefassung der abgelehnten Richter an, ist jenseits gesetzlicher Ausschließungsgründe dieser Umstand als solcher regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn und soweit nicht besondere Umstände hinzutreten.4. Dies gilt nicht nur für die Vorbefassung mit Zwischenentscheidungen im selben Verfahren, etwa die Mitwirkung am Eröffnungsbeschluss oder an Haftentscheidungen, sondern auch für die Befassung eines erkennenden Richters in Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat.5.