BGH - Beschluss vom 09.08.2016
4 StR 195/16
Normen:
StPO § 136 Abs. 1 S. 2; StPO § 349 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 26.11.2015

Geltendmachung eines Verwertungsverbots aufgrund der unterlassenen oder fehlerhaften Belehrung eines Mitangeklagten

BGH, Beschluss vom 09.08.2016 - Aktenzeichen 4 StR 195/16

DRsp Nr. 2016/15251

Geltendmachung eines Verwertungsverbots aufgrund der unterlassenen oder fehlerhaften Belehrung eines Mitangeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: