OLG Celle - Beschluss vom 12.01.2018
1 Ws 3/18
Normen:
StPO § 112; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
StV 2019, 112
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ns 33/17

Geltung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen auch nach Erlass des nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils

OLG Celle, Beschluss vom 12.01.2018 - Aktenzeichen 1 Ws 3/18

DRsp Nr. 2018/5043

Geltung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen auch nach Erlass des nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils

1. Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen beansprucht auch nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils weiterhin Geltung, wobei sich der Maßstab zugunsten des Gewichtes des staatlichen Strafanspruchs verschiebt. 2. Auch nach einer erstinstanzlichen Verurteilung ist das Beschleunigungsgebot durch eine fehlerhafte vom Angeklagten nicht zu vertretende und vermeidbare Verfahrensverzögerung verletzt, wenn nach Eingang der Akten beim Berufungsgericht trotz des Rechtes des Angeklagten, sich durch einen Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens vertreten zu lassen, ein sachlicher Grund für eine Terminierung erst nach Ablauf von sieben Monaten nicht erkennbar ist.

Der Beschluss des Landgerichts Bückeburg vom 14. Dezember 2017 wird aufgehoben.

Der Angeklagte ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Normenkette:

StPO § 112; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.