BGH - Urteil vom 30.09.2020
5 StR 99/20
Normen:
StPO § 264;
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 377
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 236 Js 1013/14 161 Ss 39/20

Gerichtliche Verletzung der Kognitionspflicht; Erschöpfung des durch die zugelassene Anklage abgegrenzten Prozessstoffs durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs

BGH, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 5 StR 99/20

DRsp Nr. 2020/15884

Gerichtliche Verletzung der Kognitionspflicht; Erschöpfung des durch die zugelassene Anklage abgegrenzten Prozessstoffs durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs

Die Kognitionspflicht gebietet, dass der durch die zugelassene Anklage abgegrenzte Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird. Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf, sondern das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang ein einheitliches Vorkommnis bildet. Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung und durch das Tatopfer bestimmt.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 264;

Gründe