OLG Hamburg - Beschluss vom 23.02.2016
2 Ws 111/14
Normen:
StPO § 81g Abs. 1 S. 1; StPO § 162; StPO § 304;

Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung von Maßnahmen nach § 81g StPO nach Rechtskraft des Urteils

OLG Hamburg, Beschluss vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 2 Ws 111/14

DRsp Nr. 2016/4854

Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung von Maßnahmen nach § 81g StPO nach Rechtskraft des Urteils

1. Nach Urteilsrechtskraft ist eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die landgerichtliche Zurückweisung eines Antrags nach § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO in einen Antrag an den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht umzudeuten. 2. Eine Anordnung der Maßnahmen nach § 81g Abs. 1 StPO zum Zwecke der Feststellung und Speicherung eines bis zu 17 DNA-Merkmalssysteme erfassenden DNA-Identifizierungsmusters verstößt grundsätzlich nicht schon deshalb gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot, weil von dem betroffenen bereits ein acht Merkmalssysteme umfassendes DNA-Identifizierungsmuster vorliegt. (nicht tragend)

Die Sache wird zur Entscheidung über den in einen auf Entnahme von Körperzellen mittels einer Blutprobe zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters mit 17 Merkmalen zwecks Aufnahme des DNA-Identifizierungsmusters in die bei dem Bundeskriminalamt geführte DNA-Kartei umzudeutenden Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 10. Juni 2014 an das Amtsgericht Hamburg, Ermittlungsrichter gegeben.

Normenkette:

StPO § 81g Abs. 1 S. 1; StPO § 162; StPO § 304;

Gründe:

I.