BGH - Beschluß vom 01.12.1988
Lw ZR 1/88
Normen:
EGZPO § 7 ; LwVG § 1 Nr.1 lit.a, §§ 2, 48, 61 ;
Fundstellen:
BGHZ 106, 124
DRsp II(285)166c
JZ 1989, 404
MDR 1989, 451
NJW 1989, 1221
RdL 1989, 108
WM 1989, 360
Vorinstanzen:
OLG München,
AG Traunstein,

Gerichtliche Zuständigkeit für Revision in Landwirtschaftssachen

BGH, Beschluß vom 01.12.1988 - Aktenzeichen Lw ZR 1/88

DRsp Nr. 1992/2196

Gerichtliche Zuständigkeit für Revision in Landwirtschaftssachen

»In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 1 Nr. 1a LwVG (sog. streitige Landwirtschaftssachen) muß die Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. § 7 EGZPO findet keine Anwendung.«

Normenkette:

EGZPO § 7 ; LwVG § 1 Nr.1 lit.a, §§ 2, 48, 61 ;

Gründe:

I. Durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 26. Oktober 1987 ist die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom 22. Juni 1987 zurückgewiesen worden. Das Berufungsurteil wurde dem Beklagten am 8. Februar 1988 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 3. März 1988 hat der Beklagte beim Bayerischen Obersten Landesgericht am 8. März 1988 Revision eingelegt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat am 15. März 1988 beschlossen, daß zur Entscheidung über die Revision der Bundesgerichtshof zuständig ist.

Mit dem am 29. April 1988 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Beklagte "vorsorglich zum Bundesgerichtshof erneut Revision" eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt.

II. Die Revision gegen das Berufungsurteil ist verspätet eingelegt worden.

Die Einlegung des Rechtsmittels am 8. März 1988 - innerhalb der Frist der §§ 48 Abs. 1 LwVG, 552 ZPO - reichte nicht aus. Die Revision konnte nicht beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt werden.