BGH - Urteil vom 21.09.2000
1 StR 634/99
Normen:
StPO § 251 Abs. 4, § 256, § 244 Abs. 2, § 344 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
StV 2001, 4
Vorinstanzen:
LG Memmingen,

Gerichtsbeschluß bei Urkundenverlesung - Verlesung eines Sektionsprotokolls - Inhalt einer Aufklärungsrüge

BGH, Urteil vom 21.09.2000 - Aktenzeichen 1 StR 634/99

DRsp Nr. 2000/7534

Gerichtsbeschluß bei Urkundenverlesung - Verlesung eines Sektionsprotokolls - Inhalt einer Aufklärungsrüge

1. Der Gerichtsbeschluss über die Verlesung einer Urkunde nach § 251 Abs. 4 StPO dient nicht nur der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten über den Grund der Verlesung und der eindeutigen Bestimmung des Umfangs der Verlesung, er soll bei Kollegialgerichten vielmehr auch eine Meinungsbildung des gesamten Gerichts und nicht nur des Vorsitzenden über das einzuschlagende Verfahren sicherstellen. 2. Das Sektionsprotokoll eines Instituts für Rechtsmedizin der Universität kann gemäß § 256 StPO verlesen werden. 3. Eine zulässige Aufklärungsrüge erfordert gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Darlegung aller Umstände und Vorgänge, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermisste Beweiserhebung aufdrängen musste, bedeutsam sein konnten. Wird gerügt, dass das Gericht bestimmte Zeugen nicht vernommen hat, ist insbesondere der Inhalt etwaiger früherer Aussagen mitzuteilen.

Normenkette:

StPO § 251 Abs. 4, § 256, § 244 Abs. 2, § 344 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub mit Todesfolge zugleich mit Urkundenfälschung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Sachrüge und eine Anzahl von Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.