OLG Hamm - Beschluss vom 13.03.2002
2 Ws 60/02
Normen:
StPO § 112 § 306 ;
Fundstellen:
StV 2002, 492

Haftbefehl; Fluchtgefahr; hohe Straferwartung; Ausländer; Verbüßung; Vorlage der Akten an das Beschwerdegericht

OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2002 - Aktenzeichen 2 Ws 60/02

DRsp Nr. 2002/5684

Haftbefehl; Fluchtgefahr; hohe Straferwartung; Ausländer; Verbüßung; Vorlage der Akten an das Beschwerdegericht

»Zur Fluchtgefahr bei einem ausländischen Angeklagten, dem allenfalls eine Strafe von vier Jahren Freiheitsstrafe droht, von der aber schon fast zwei Jahre verbüßt sind. Die Vorlage und Weiterleitung der Akten nach § 306 Abs. 2 StPO unterliegt nicht der Disposition des Verteidigers, so dass das Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, die Akten nicht wegen einer angekündigten Beschwerdebegründung zurückhalten darf.«

Normenkette:

StPO § 112 § 306 ;

Gründe:

I.