OLG Hamm - Beschluss vom 17.06.2004
2 Ws 141/04
Normen:
StPO § 112 ;
Fundstellen:
wistra 2004, 358
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 29.04.2004

Haftbefehl; Verdunkelungsgefahr; Beiseiteschaffen von Unterlagen

OLG Hamm, Beschluss vom 17.06.2004 - Aktenzeichen 2 Ws 141/04

DRsp Nr. 2004/11543

Haftbefehl; Verdunkelungsgefahr; Beiseiteschaffen von Unterlagen

»Zur Verdunkelungsgefahr.«

Normenkette:

StPO § 112 ;

Gründe:

I.

Der Beschuldigte wurde nach seiner staatsanwaltlichen Vernehmung am 22. März 2004 festgenommen und befindet sich seit dem selben Tage aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 19. Januar 2004 (64 Gs 453/04) in Untersuchungshaft. An diesem Tage wurde der Haftbefehl verkündet, der ihm zur Last legt, in nicht rechtsverjährter Zeit bis zum März 2002 tatmehrheitlich Steuern (1998 -1999 rund 1.745.000,- DM) hinterzogen und anderen zu deren Steuerhinterziehung sowie zum Betrug Beihilfe geleistet zu haben ( § 263 StGB und § 370 Abs. 1 AO, Abs. 3 Nr. 1, 4 AO i.V.m. §§ 18, 22 UStG, §§ 7, 14a GewStG i.V.m. § 25 GewSt-DV, §§ 15, 25 EstG i.V.m. § 56 Est-DV, §§ 1, 2 SolZG, §§ 27, 52, 53 StGB).

Das Amtsgericht hat sowohl den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO als auch den der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO angenommen.