I.
Der Beschuldigte wurde nach seiner staatsanwaltlichen Vernehmung am 22. März 2004 festgenommen und befindet sich seit dem selben Tage aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 19. Januar 2004 (
Das Amtsgericht hat sowohl den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO als auch den der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO angenommen.
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