Die Staatsanwaltschaft Bielefeld führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren, in welchem ein Haftbefehl erlassen, dem Beschuldigten jedoch, da er unbekannten Aufenthalts ist, noch nicht verkündet worden ist. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Arnsberg die Haftbeschwerde des Beschuldigten vom 20. Oktober 2000 als unzulässig verworfen. Die gegen diese Kammerentscheidung gerichtete weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Testen Sie "Der Strafprozess − Strategie und Taktik im Ermittlungsverfahren" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|