OLG Hamm - Beschluss vom 30.01.2001
1 Ws 438/00
Normen:
GG Art. 103 ; StPO § 112, § 147 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 254

Haftbeschwerde; Akteneinsicht des Verteidigers im Haftbeschwerdeverfahren; Ermittlungsstand

OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2001 - Aktenzeichen 1 Ws 438/00

DRsp Nr. 2001/6733

Haftbeschwerde; Akteneinsicht des Verteidigers im Haftbeschwerdeverfahren; Ermittlungsstand

»1. Eine Haftbeschwerde ist auch schon vor Verkündung des Haftbefehls zulässig. 2. Zum Akteneinsichtsrecht des Verteidigers im Haftbeschwerdeverfahren"

Normenkette:

GG Art. 103 ; StPO § 112, § 147 ;

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren, in welchem ein Haftbefehl erlassen, dem Beschuldigten jedoch, da er unbekannten Aufenthalts ist, noch nicht verkündet worden ist. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Arnsberg die Haftbeschwerde des Beschuldigten vom 20. Oktober 2000 als unzulässig verworfen. Die gegen diese Kammerentscheidung gerichtete weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.