OLG Köln - Beschluss vom 15.08.2000
2 Ws 419/00
Normen:
StPO § 112 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2002, 79
StraFo 2001, 143
StV 2000, 628
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 28.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 - 41 Gs 4320/99a
AG Aachen, vom 14.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ls 85/00

Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr

OLG Köln, Beschluss vom 15.08.2000 - Aktenzeichen 2 Ws 419/00

DRsp Nr. 2005/4209

Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr

1. § 112 Abs. 2 StPO gebietet eine Würdigung der Umstände des Einzelfalles, die aufgrund "bestimmter Tatsachen" erfolgen muss und aus der sich eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme ergeben muss, der Angeklagte werde sich dem (weiteren) Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen. Nicht hingegen darf im Regelfall die Annahme der Fluchtgefahr aus der Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe abgeleitet werden; die in dem Strafverfahren zu erwartenden Rechtsfolgen sind bei der Prüfung der Fluchtgefahr lediglich in Verbindung mit weiteren Umständen mit zu berücksichtigen. 2. Nach § 112 Abs. 3 Buchstabe a StPO muss, aufgrund bestimmter Tatsachen, dringender Verdacht begründet sein, der Beschuldigte werde Beweismittel vernichten, beiseite schaffen etc. Es ist hierfür der Grad großer Wahrscheinlichkeit erforderlich, wobei das Verhalten des Beschuldigten zudem prozessordnungswidrig sein muss. Allein aus der Tatsache, dass Maschinenpistolen "bislang nicht sichergestellt werden" konnten, lässt sich dies nicht ableiten, zumal seit dem angeklagten Erwerb der Maschinenpistolen bis zu dem Erlass des Haftbefehls schon mehr als ein Jahr verstrichen war.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 2 ;

Gründe: