OLG Oldenburg - Beschluss vom 10.12.2009
1 Ws 679/09
Normen:
StPO § 112a Abs. 1 Nr. 2; JGG § 16; JGG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 159
StV 2010, 139
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 09.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KLs 95/09
AG Oldenburg, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Gs 2612/09

Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei früherer jugendgerichtlicher Verurteilung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 1 Ws 679/09

DRsp Nr. 2009/27409

Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei früherer jugendgerichtlicher Verurteilung

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO kann nicht auf frühere Straftaten des Beschuldigten gestützt werden, die nur mit jugendgerichtlichen Zuchtmitteln geahndet wurden, weil diese keine Straftaten sind, die die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigten. Da in einem solchen Fall schädliche Neigungen vom Jugendgericht nicht festgestellt wurden, kann wegen solcher früherer Straftaten auch kein Hang des Beschuldigten zu Straftaten angenommen werden, der eine Wiederholungsgefahr begründete.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 28. Juli 2009 und der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 9. November 2009 aufgehoben.

Der Angeklagte ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zu Last.

Normenkette:

StPO § 112a Abs. 1 Nr. 2; JGG § 16; JGG § 17 Abs. 2;

Gründe: