OLG Hamm - Beschluss vom 15.01.2015
2 Ws 1/15
Normen:
StPO § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; StGB § 263;
Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 115
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 46 KLs 18/14

Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßigen BetrugstatenKeine wertmäßige Begrenzung der Katalogtat des § 263 StGB bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr

OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 2 Ws 1/15

DRsp Nr. 2015/2451

Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßigen Betrugstaten Keine wertmäßige Begrenzung der Katalogtat des § 263 StGB bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr

Zu den Voraussetzungen der Sicherungshaft bei gewerbsmäßigen Betrugstaten.

Der Annahme einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung im Sinne des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO steht bei der Katalogtat des § 263 StGB nicht pauschal entgegen, dass ein Schaden von unter 2.000 Euro pro Tat vorliegt. Eine wertmäßige Begrenzung der Schadenshöhe sieht das Gesetz gerade nicht vor. Es kommt daher auf eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters an, bei der auch die Frage der Höhe des eingetretenen Vermögensschadens zu berücksichtigen ist.

Tenor

Die (Haft-)Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs.1 StPO) als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; StGB § 263;

Gründe

I.

Der Angeklagte wendet sich mit seiner Haftbeschwerde vom 22.12.2014 gegen den Haftbefehl des Landgerichts Hagen vom 19.12.2014.

Dem Angeklagten wird durch die Staatsanwaltschaft Hagen mit Anklageschriften vom 07.07.2014 (305 Js 286/13) und 23.07.2014 (304 Js 310/14) gewerbsmäßiger Betrug in 12 bzw. 26 Fällen, begangen in der Zeit zwischen Mai 2013 und Februar 2014, zur Last gelegt.