OLG Oldenburg - Beschluss vom 27.11.2009
1 Ws 631/09
Normen:
StPO § 112a Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
StV 2010, 140
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 19.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 KLs 7/09

Haftgrund der Wiederholungsgefahr trotz Kenntnis der Anklagevorwürfe [Zeitablauf]

OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.11.2009 - Aktenzeichen 1 Ws 631/09

DRsp Nr. 2009/27020

Haftgrund der Wiederholungsgefahr trotz Kenntnis der Anklagevorwürfe [Zeitablauf]

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nicht darauf gestützt werden, der Angeklagte habe in Kenntnis der Anklagevorwürfe eine weitere einschlägige Straftat begangen, wenn seit der letzten angeklagten Tat mehrere Jahre verstrichen sind.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Haftbefehl des Landgerichts Oldenburg vom 19. Oktober 2009 und dessen Haftfortdauerentscheidung vom 28. Oktober 2009 aufgehoben. Der Angeklagte ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zu Last.

Normenkette:

StPO § 112a Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

Mit der von der Staatsanwaltschaft Oldenburg am 22. Januar 2009 erhobenen Anklage wird dem in der Finanzbranche tätigen, nicht vorbestraften Angeklagten zur Last gelegt, in der Zeit vom 25. Februar 2002 bis zum 12. Dezember 2005 durch 126 Straftaten jeweils gemeinschaftlich mit der Mitangeklagten G... S... und teilweise gemeinschaftlich mit gesondert Verfolgten handelnd

1. gewerbsmäßige Betrugshandlungen (Fälle I. 1. - 30, II. 7. - 16., III. 1. - 22., V. 1. - 3.) begangen zu haben, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb (Fälle I. 2. und II. 16.),