OLG Köln - Beschluß vom 04.10.2002
HEs 190/02
Normen:
StPO §§ 112a 121 270 ;
Fundstellen:
StV 2003, 169

Haftgrund Wiederholungsgefahr bei Sexualdelikten - Fortdauer der Untersuchungshaft - wichtiger Grund - Verweisung wegen unzureichender Strafgewalt

OLG Köln, Beschluß vom 04.10.2002 - Aktenzeichen HEs 190/02

DRsp Nr. 2003/3859

Haftgrund Wiederholungsgefahr bei Sexualdelikten - Fortdauer der Untersuchungshaft - wichtiger Grund - Verweisung wegen unzureichender Strafgewalt

1. Bei Sexualdelikten begründet nicht schon die einmalige Tatbegehung wegen Annahme einer Persönlichkeitsstörung den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112 a Abs. 1 Nr. 1 StPO.2. Eine Verweisung durch das Schöffengericht an das Landgericht nach § 270 Abs. 1 StPO wegen nicht ausreichender Strafgewalt stellt keinen wichtigen Grund nach § 121 Abs. 1 StPO für eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus dar, wenn der Tatvorwurf gegenüber der Anklage unverändert geblieben und wenn die Hauptverhandlung auch nicht bis zur Schuldspruchreife durchgeführt worden ist.

Normenkette:

StPO §§ 112a 121 270 ;

Gründe:

I. Der Angeklagte wurde am 2. April 2002 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 3. April 2002 in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Köln (505 Gs 1158/02) von diesem Tage. In diesem Haftbefehl wird ihm eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 (gemeint Nr. 1) StGB, begangen in den frühen Morgenstunden des 2. April 2002 an seiner früheren Freundin J. C., zur Last gelegt. Der Haftbefehl ist gleichermaßen auf die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Wiederholungsgefahr gestützt.