OLG Hamm - Beschluss vom 07.08.2018
2 Ws 93/18
Normen:
StPO § 121; StPO § 122;
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 1 KLs 8/18

Haftprüfung bei Aburteilung von einzelnen Straftaten aus mehreren Haftbefehlen

OLG Hamm, Beschluss vom 07.08.2018 - Aktenzeichen 2 Ws 93/18

DRsp Nr. 2018/11479

Haftprüfung bei Aburteilung von einzelnen Straftaten aus mehreren Haftbefehlen

Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht: Berechnung der Sechsmonatsfrist bei nicht rechtskräftigem Strafurteil wegen eines Teils der in zwei Haftbefehlen erfassten Straftaten

Die Situation, dass zwei Haftbefehle existieren, die dieselbe Tat im Sinne des § 121 StPO betreffen, ist mit derjenigen Situation vergleichbar, in der in einem Haftbefehl zusammengefasste Taten abgetrennt werden. In beiden Fällen wird dann, wenn ein Teil der Taten zur Verurteilung kommt, für die verbliebenen Taten keine erneute Prüfung nach §§ 121, 122 StPO erforderlich.

Tenor

Eine Entscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst.

Normenkette:

StPO § 121; StPO § 122;

Gründe

I.

Der Angeschuldigte des vorliegenden Verfahrens, D, alias O, ist am 18.11.2017 in G in anderer Sache gemeinsam mit drei weiteren mutmaßlichen Mittätern vorläufig festgenommen worden. Am 19.11.2017 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main gegen alle vier Tatverdächtigen Haftbefehl mit der Begründung erlassen, Az.: 931 Gs - 3530 Js 252499/17, die Beschuldigten seien eines gemeinschaftlichen Bandendiebstahls, begangen am 17.11.2017 in G, dringend verdächtig und es bestehe Fluchtgefahr.