OLG Hamm - Beschluss vom 03.09.2001
2 BL 152/01
Normen:
StPO § 121, § 116 ;
Fundstellen:
StV 2001, 688
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 13 Qs 18/01
AG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 64 Gs 3516/01
AG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 64 Gs 854/01
AG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 64 Gs 1458/01

Haftprüfung durch das OLG; Fortdauer der Untersuchungshaft; Verdunkelungsgefahr; Kaution; Außervollzugsetzung; Kontaktsperre

OLG Hamm, Beschluss vom 03.09.2001 - Aktenzeichen 2 BL 152/01

DRsp Nr. 2001/13014

Haftprüfung durch das OLG; Fortdauer der Untersuchungshaft; Verdunkelungsgefahr; Kaution; Außervollzugsetzung; Kontaktsperre

»Ein wegen Verdunkelungsgefahr erlassener Haftbefehl kann jedenfalls dann auch gegen Kaution außer Vollzug gesetzt werden, wenn wenn dem Beschuldigten zusätzlich aufgegeben worden ist, mit Mitbeschuldigten und Zeugen keinen Kontakt aufzunehmen und die Kaution auch der Sicherung dieses "Kontaktverbotes" gilt.«

Normenkette:

StPO § 121, § 116 ;

Gründe:

Der Angeschuldigte befindet sich im vorliegenden Verfahren seit dem 20. Februar 2001 ununterbrochen in Untersuchungshaft, und zwar zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 14. Februar 2001 (64 Gs 854/01), welcher später durch Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 19. März 2001 (64 Gs 1458/01) neu gefasst und erweitert sowie schließlich durch Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 3. August 2001 (64 Gs 3516/01) wiederum neu gefasst und erweitert worden ist. Der letztgenannte Haftbefehl ist dem Angeschuldigten - bei Aufhebung des Haftbefehls vom 19. März 2001 - am 7. August 2001 verkündet worden.